Verbandsanhörung: Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung; Mindestabstände von Windenergieanlagen

Im Rahmen einer Verbandsanhörung lehnten wir in Gänze die Änderungen im Art. 82 der Bayerische Bauordnung (BayBO) ab.
Die Probleme werden aus unserer Sicht bis auf wenige Ausnahmen unqualifiziert und parteiisch beschrieben, die Lösungen entsprechend falsch und einseitig abgeleitet. Der Gesetzesentwurf verfehlt sein Ziel und konterkariert geltendes Wald- und Naturschutzrecht.

Der VLAB schließt sich der Aussage der Staatsregierung uneingeschränkt an, dass effektive Maßnahmen zur Klimaanpassung und zum Klimaschutz zu ergreifen und zügig umzusetzen sind. Diese liegen jedoch nicht im verstärkten Ausbau der Windkraft im Schwachwindland Bayern, sondern beispielsweise in der Züchtung von klimaresistentem Saatgut für die Landwirtschaft, in der Entwicklung und dem Einsatz effektiver und sparsamer landwirtschaftlicher Bewässerungssysteme (Beispiel Israel), in der Anlage von Wasserspeicher, im Ausbau des Hochwasserschutzes, der Planung klimagerechter Innenstädte und Häuser sowie in der Förderung tatsächlich grundlastfähiger Erneuerbarer Energien (Biogasanlagen betrieben mit pflanzlichen Abfällen und Gülle, Blockheizkraftwerke betrieben mit Holzabfällen, Geothermie etc.). Auch der Bau von PV-Anlagen auf Dächern ist staatlich stärker als bisher zu fordern und zu fördern.

Mit den Gesetzesänderungen wird an der bestehenden 10-H-Abstandsreglung v. 17. November 2014 nicht festgehalten, wie behauptet wird, sondern sie wird faktisch außer Kraft gesetzt. Der Bau von Windenergieanlagen erfolgt künftig gegen den Willen vieler betroffener Bürgerinnen und Bürger vor Ort.

Die Gesetzesänderung schaffen keinen gerechten Ausgleich zwischen der Förderung erneuerbarer Energien, insbesondere der Windkraft, und dem Schutz von Natur- und Landschaftsbild. Die neuen Regelungen, weitere Waldstandorte mit Windenergie zu erschließen konterkarieren vielmehr die Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes. Wälder müssen auf Grund ihrer zahlreicher Funktionen und wegen ihrer herausragenden Bedeutung für den Klima- und Wasserschutz als Ausschlussgebiete für Windenergie festgesetzt werden.

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