Beschleunigungsgebiete für Windenergie – rechtliche und naturschutzfachliche Einordnung

Im Zuge der Umsetzung der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) in deutsches Recht werden derzeit bestehende Windkraftvorranggebiete in sogenannte Beschleunigungsgebiete („Renewables Acceleration Areas“) überführt. Ziel dieser Regelung ist es, Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich zu verkürzen und den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen.

Für Projekte innerhalb dieser Beschleunigungsgebiete sollen künftig keine eigenständigen Umweltverträglichkeitsprüfungen und artenschutzrechtlichen Prüfungen mehr erforderlich sein, da diese – so die Annahme – bereits im Zuge der Gebietsausweisung ökologisch umfassend erfolgt sind.

Dieses Vorgehen setzt jedoch voraus, dass die zugrunde liegenden ökologischen Prüfungen tatsächlich vollständig und belastbar durchgeführt wurden.

Nach unseren bisherigen Erfahrungen ist dies nicht in allen Fällen gewährleistet. In zahlreichen Regionalplanungen wurden relevante naturschutzfachliche Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere Hinweise auf Vorkommen europarechtlich streng geschützter und kollisionsgefährdeter Arten, die im Rahmen der Beteiligung von Bürgerinitiativen und Naturschutzvereinigungen eingebracht wurden, sind teilweise nicht in die abschließenden Planungen eingeflossen.

Sollten sich diese Einschätzungen bestätigen, hätte dies erhebliche rechtliche Konsequenzen: Die Annahme einer bereits abgeschlossenen und ausreichenden Umwelt- und artenschutzrechtlichen Prüfung wäre in diesen Fällen nicht tragfähig.

Vor diesem Hintergrund halten wir das derzeit praktizierte Vorgehen zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für intransparent und rechtlich höchst fragwürdig.

 

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert