Pressemitteilung: Zur Rodung von Obstbäumen in Weil der Stadt
Als einer der gegen die Umwandlungsgenehmigung klagenden Umweltverbände haben wir die Presse-Berichterstattung und die Erklärungen der Stadt bezogen auf die am 25.11.2024 in der Früh eilig vorgenommene Abholzung von ca. 120 Obstbäumen in ungefähr 2,5 Stunden sehr interessiert verfolgt.
Aus einer Pressemitteilung der Stadt vom 09.12.2024 ist zu erfahren, dass Bürgermeister Walter meint, „eine vollziehbare und gerichtlich bestätigte Umwandlungsgenehmigung“ sei rechtmäßig vollzogen worden und dies „tauge eben nicht zur Skandalisierung und Dramatisierung“. Die Stadt werfe dem NABU vor, er habe den Eindruck erweckt, dass die Stadt mit der Fällung rechtswidrig gehandelt hat. Zwischenzeitlich habe die Stadt auch eine Programmbeschwerde beim SWR erhoben.
Einer gerichtlichen Verfügung zur Einstellung der Rodung hatte es unserer Auffassung nach eigentlich gar nicht bedurft, dies deshalb nicht, weil die Stadt im Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 17.09.2024 ausdrücklich zugesagt hat, dass „bis zum Abschluss des Eilverfahrens von Maßnahmen zum Vollzug der erteilten (Umwandlungs-) Genehmigung abgesehen wird.“ Der Schriftsatz samt vorstehender Zusage ist Teil der Gerichtsakten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, Az. 15 K 6366/24.
Es ist allgemein bekannt, dass ein Verfahren erst mit Rechtskraft der Entscheidung abgeschlossen ist. Ein rechtskräftiger Abschluss des Eilverfahrens war nicht eingetreten, weil der NABU und wir noch am 22.11., also am Tag der Bekanntmachung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zum Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt haben. Dies hat der NABU durch seinen Vertreter dem Rechtsanwalt der Stadt auch mitgeteilt.
Durch die schriftliche Zusage der Aussetzung des Vollzuges der Umwandlungsgenehmigung erweckte die Stadt bei den Naturschutzverbänden und unserer Einschätzung nach auch beim Verwaltungsgerichtshof den Eindruck, dass über den Antrag auf eine Zwischenverfügung am Vormittag des 25.11.2024 durch das Gericht im üblichen Geschäftsgang entschieden werden kann.
Fest steht, dass die Stadt die Zusage gemacht hatte, den Abschluss des Eilverfahrens abzuwarten, von der Einlegung der Beschwerde im Eilverfahren Kenntnis hatte und am 25.11.2024, ab ca. 08:00 Uhr morgens die Rodung mit einer Baumfällrate von einer Fällung alle ca. 75 Sekunden (120 Bäume in ca. 2,5 Stunden) begonnen hat. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich schlussendlich sogar gezwungen, vor Ablauf der der Stadt gewährten Stellungnahmefrist von einer Stunde einen vorläufigen Eilbeschluss zu erlassen, weil sonst bei Fortsetzung der Fällung während der der Stadt gewährten Stunde der gesamte Bestand beseitigt gewesen wäre. Ob und aus welchem Grund die Stadt versucht hat, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren durch Schaffung von Tatsachen zu vereiteln, entscheide bei dieser Fällrate jeder für sich selbst.
hier geht es zur unserer Pressemitteilung (PDF): PM Zur Rodung von Obstbäumen in Weil der Stadt
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